Euregioprojekt Frieden e. V.
Satzung
in der Fassung vom 19. Juni 2013
§ 1
Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen:
Euregio Projet Paix / Euregio Project Vrede / Euregioprojekt Frieden
(2) Er hat seinen Sitz in Aachen und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Förderung der Völkerverständigung durch Vorträge, Ausstellungen und Theateraufführungen
- Förderung der Friedensarbeit
- Förderung und Durchführung von Projekten zur kritischen Auseinandersetzung mit Fremdenfeindlichkeit
- Förderung und Durchführung von friedensrelevanten Kunst-, Kultur- und Bildungsmaßnahmen
Diese Aktivitäten erstrecken sich international, insbesondere im Gebiet der EUREGIO – Deutschland – Belgien – Niederlande.
(3) Im Rahmen seines Satzungszweckes ist der Verein auch bereit, öffentliche Aufgaben zu übernehmen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein erfüllt seine Aufgaben mit Hilfe von Beiträgen seiner Mitglieder, Spenden, öffentlichen Zuschüssen und den sonstigen im Haushaltsplan vorgesehenen Einnahmen. Der Jahresmitgliedsbeitrag wird, wenn nichts anderes im Haushaltsplan festgelegt wird, zur Unterstützung des in § 2 genannten Zwecks verwendet.
(2) Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig.
§ 4
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5
Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 6
Mitgliedschaft
(1) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
(2) Die Mitgliedschaft steht jeder natürlichen Personen, die älter als 16 Jahre ist, sowie jeder juristischen Person offen, sofern sie die Ziele des Vereins unterstützt.
(3) Der Beitritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Dieser entscheidet über die Annahme des Antrags.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende gegenüber dem Vorstand, durch Ausschluss oder Tod.
(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 7
Ausschluss
(1) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es erheblich gegen die Interessen des Vereins verstößt, insbesondere bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung.
(2) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit gegeben werden, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
(3) Gegen diesen Beschluss ist die Berufung der Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
(4) Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.
§ 8
Vorstand
(1) Der Vorstand soll – soweit möglich – paritätisch aus Frauen und Männern aus der EUREGIO bestehen. Seine Mitglieder müssen volljährig sein. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- der Kassiererin oder dem Kassierer
- der Schriftführerin oder dem Schriftführer
- sowie bis zu drei Beisitzerinnen oder Beisitzern
(2) Vorstand nach § 26 BGB sind die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende und die/der Kassierer(in), jeweils zwei gemeinsam.
(3) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(5) Der Vorstand beschließt unter anderem über:
- alle Projekte und Veranstaltungen gemäß § 2 dieser Satzung
- den Entwurf des Haushaltsplanes zur Vorlage bei der Mitgliederversammlung
- die Aufnahme neuer Mitglieder, die Gewährung von Aufwandsentschädigungen
- über Dienstverträge
- über den Ausschluss von Mitgliedern
(6) Vorstandssitzungen werden von dem/der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen oder wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder die Einberufung verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder die Einberufung verlangen. Der beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 9
Mitgliederversammlung
(1) Zur jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung lädt der Vorstand mit einer mindestens dreiwöchigen Frist schriftlich ein. Ein Tagesordnungsvorschlag ist beizufügen.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichts der Kassiererin oder des Kassierers
- Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes
- Entlastung der Kassiererin oder des Kassierers
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl und ggfs. Abberufung des Vorstandes
- Wahl von zwei Kassenprüferinnen oder -prüfern
- Festsetzung der Höhe und des Zahlungsmodus des Mitgliedsbeitrages
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
(3) Die Kassenprüferinnen oder -prüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu prüfen. Über die Ergebnisse der gesamten Buch- und Kassenprüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
(4) Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordern.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte eine(n) Versammlungsleiter(in) und eine(n) Protokollführer(in). Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, in das alle Beschlüsse und Wahlergebnisse aufzunehmen sind. Es ist von der/dem Versammlungsleiter(in) und von der/dem Protokollführer(in) zu unterzeichnen.
(6) Mitgliederanträge sind bis spätestens drei Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.
(7) Der Tagesordnungsvorschlag kann von der Mitgliederversammlung – mit Ausnahme einer Satzungsänderung – auf der Versammlung ergänzt werden.
§ 10
Abstimmungen
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit.
(2) Falls die Mitgliederversammlung trotz ordnungsgemäßer Einberufung beschlussunfähig ist, hat der Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die grundsätzlich beschlussfähig ist. Hierzu wird schriftlich eingeladen.
(3) Eine Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins können nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die mit einer mindestens dreiwöchigen Frist einberufen worden ist. Für Abstimmungen ist eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(4) Verlangt ein stimmberechtigtes Mitglied geheime Abstimmung, so ist diese Abstimmung geheim durchzuführen.
(5) Mitglieder haben nur dann Stimmrecht, wenn sie mindestens einen Monat vor der Versammlung in den Verein aufgenommen wurden und ihren laufenden Mitgliedsbeitrag bezahlt haben.
§ 11
Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vereinsvermögen an die Organisation Ärzte ohne Grenzen e. V., Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(2) Die Auflösung des Vereins wird veröffentlicht.